1. Welche Aufgaben übernimmt der Bestatter?
Unsere Mitarbeiter bergen den/die Verstorbene/n und nehmen, die vom Arzt korrekt ausgefüllten Totenschein(e) sowie gültigen Personalausweis oder Reisepass an sich. Danach erfolgt die Überführung in unsere Firma (Geschwister-Scholl-Str.: 3c) – dort verbleibt die verstorbene Person so lange, bis alle weiteren Angelegenheiten bzw. Vorgehensweisen mit Ihnen besprochen worden sind.
Hier einige Aufgaben:
- Beratung zur gesamten Trauerfeier unter Berücksichtigung aller Kundenwünsche
- Hygienische Versorgung der/des Verstorbenen – ggf. Aufbahrung bei uns im Haus.
- Beratung bei Sarg/Urnenauswahl sowie Beratung zur Kleidung und Bestattungswäsche
- Prüfung der Totenscheine sowie Beschaffung der Sterbeurkunden
- gesamte Organisation der Trauerfeier z.B. Terminabsprachen mit Pfarrer(in)/Pastor(in) oder Trauerredner(in), Bestellung von Blumenschmuck, Musiker zur Trauerfeier z.B. Sänger(in),Trompeter(in), Chor, Klavier
- Schaltung von Traueranzeigen und Danksagungen in lokaler und überregionaler Presse sowie Trauerdruck.
- Erledigungen sämtlicher Abmeldungen z.B. Krankenkasse, Rentenstelle, Versicherungen, Rundfunk (GEZ), Telefon usw.
- Terminvereinbarungen für Witwenrente bei Rentenstelle
- Wo Angehörige/Hinterbliebende die Dinge selbst regeln möchten, kann das ggf. gemacht werden - wo Angehörige über die Bestattung hinaus weiterhin Hilfe benötigen, die wir nicht leisten können, vermitteln wir gern entsprechende Kontakte.
2. Was muss zum Beratungsgespräch mitgebracht werden?
Unter dem Menüpunkt "Dokumente" finden Sie ebenfalls alle Unterlagen, die für die Meldung des Todesfalls nötig sind. Desweiteren können Sie Kleidung mitbringen, die dem/der Verstorbenen angekleidet werden soll die ggf.auch zur Aufbahrung genutzt werden soll.
Wichtige Dokumente die Sie zum Beratungsgespräch mitbringen sollten:
- Personalausweis / Reisepass des Verstorbenen
- bei Ledigen und Minderjährigen: standesamtliche Geburtsurkunde
- bei Verheirateten: standesamtliche Geburtsurkunde und Heiratsurkunde
- bei eingetragenen Lebenspartnerschaften: standesamtliche Geburtsurkunde und Lebenspartnerschaftsurkunde
- bei Geschiedenen: standesamtliche Geburtsurkunde, Heiratsurkunde und das rechtskräftige Scheidungsurteil
- bei Verwitweten: standesamtliche Geburtsurkunde, Heiratsurkunde und die Sterbeurkunde des Ehegatten
- Rentenversicherungsnummer der Alters- und ggf. Witwenrente
- Krankenkasse: vorliegende Krankenkassenkarte
- Versicherungspolicen ( im Original ! ): Lebens, Sterbegeld- oder ggf. Unfallversicherung
- Informationen zu Verträgen, die gekündigt werden sollen (z.B. Telefon/Internet/TV)
- ggf. Rundfunk/TV Unterlagen (GEZ)
- ggf. Mitgliedschaften in Vereinen und Verbänden
- ggf. Abonnements von Zeitschriften
3. Wie gestaltet sich eine "Abschiednahme am offenen Sarg" ?
Eine Abschiednahme am offenen Sarg benötigt eine bestimmte Vorbereitungszeit – im besten Fall sollte uns mindestens 24 h Zeit gegeben werden , um die Verfassung der verstorbenen Person einzuschätzen zu können und die Aufbahrung vorzubereiten - unser geschultes Personal wird dann dafür Sorge tragen, einen ästhetischen und pietätvollen Anblick für ihre Familie zu ermöglichen. Die Aufbahrung findet zu einem gewünschten Termin in unserem Haus statt.
4. Dürfen Anteile der Asche der verstorbenen Person mit nach Hause genommen werden?
Nein! Ein Mitnahme der Urne oder die Entnahme von Ascheanteilen eines Menschen aus der Urne sind nicht erlaubt!
"Im Rahmen der Reform des brandenburgischen Bestattungsgesetzes soll jegliche Entnahme geringfügiger Mengen der Totenasche Verstorbener, anders als im ursprünglichen Entwurf nicht mehr erlaubt, sondern explizit verboten werden."
5. Benötigt man bei einer Feuerbestattung einen Sarg?
Ja! Ohne Sarg ist keine Bestattung einer verstorbenen Person in Brandenburg möglich. Ob Feuer, See, Natur- oder Erdbestattung! In Deutschland gibt es eine gesetzliche Sargpflicht – dies hat ethische und gesundheitsbehördliche Gründe. Der Bestatter hat darauf keinen Einfluss.
6. Kann man Wünsche für die eigene Bestattung im Vorfeld festlegen?
Selbstverständlich können Sie Ihre eigene Bestattung bis ins letzte Detail selbst planen – wichtig ist, das Sie die Wünsche in Wort oder Schrift festhalten und bei vollkommener geistiger Gesundheit verfassen.
7. Welche Personen aus meinem Familienkreis müssen die Bestattung regeln?
Das Brandenburgische Bestattungsgestzt regelt wie folgt die Bestattungspflicht:
Bestattungspflichtig sind die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person(en),
- volljährige Kinder,
- die Eltern,
- volljährige Geschwister,
- volljährige Enkelkinder,
- Großeltern sowie
- die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gelebt hat.
8. Sozialbestattungen – Wann und unter welchen Umständen übernimmt das Sozialamt die Bestattungskosten?
Die sogn.Sozialbestattung ist die einfachste Form der Bestattung und kann von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. Wenn die Hinterbliebenen die Bestattungskosten nicht aufbringen können, kann die Kostenübernahme in einem formlosen Antrag, beim Sozialamt beantragt werden.Im Fall das es überhaupt keine Angehörigen gibt, kann das Sozialamt auch die Bestattung der verstorbenen Person veranlassen.
9. Wer bestimmt die Wahl des Bestatters?
Die Wahl des Bestatters trifft ein und allein die Familie – keine anderen dritten oder außenstehenden Personen, dürfen die Wahl des Bestatters treffen. Meist ist es der oder die Person, die dem Verstorbenen am nächsten stand z.B. Ehemann/Ehefrau, Kinder, Enkelkinder etc.
WICHTIG: Bei Unfällen, nicht natürlichem Tod oder wenn die Todesursache nicht aufgeklärt ist, wird die Polizei einen sog. Vertragsbestatter mit der Bergung und Überführung des Verstorbenen beauftragen. Der Vertragsbestatter ist jedoch nur polizeilich berechtigt, den Verstorbenen vom Sterbeort zum Kühlraum zu überführen. Ist der Verstorbene dort angekommen, ist der polizeiliche Auftrag erfüllt und für den Vertragsbestatter beendet. Die Wahl des weiterführenden Bestatters, bestimmt dann die Familie !
10. Sind Grab, Sarg-oder Urnenbeigaben erlaubt?
Grab, Sarg-oder Urnenbeigaben sind grundsätzlich erlaubt. Meist werden Gegenstände wie z.B. selbstgemalte Bilder der Enkelkinder, Liebes-oder Abschiedsbriefe, Kuscheltiere, Schmuck oder andere Erinnerungsstücke beigegeben. Bedenken Sie bitte das die Beigaben der Bestattungsform (z.B. Sarg oder Urne) in ihrer Größe angemessen sein sollten.
11. offener Abschied (Aufbahrung) am Sarg oder "nur" ein Foto der verstorbenen Person?
Hinterbliebene, die eine offene Aufbahrung oder ein Foto möchten, sollten wissen, das der Arbeitsaufwand für beide Arbeitsabläufe (offene Aufbahrung und Foto der verstorbenen Person) fast identisch sind. Verstorbene Personen die aus Krankenhäusern, Pflegeheimen etc.abgeholt werden, können sich teilweise in einen äußerlich kritischen Zustand befinden. Ist dem so, würden wir Sie im Vorfeld darüber in Kenntnis setzen und zusammen mit ihnen entscheiden, ob eine offene Aufbahrung oder ein Foto zu empfehlen ist oder nicht. Als Träger des Markenzeichens des Bund Deutscher Bestatter, möchten wir Ihnen in beiden Fällen einen ästhetischen und pietätvollen Anblick der verstorbenen Person garantieren! Ist nach unserer fachmännischen Einschätzung, von einer Aufbahrung abzusehen, sie aber ihre verstorbene Person trotzdem sehen möchten, sollten Sie uns eine sogn. Abtretungserklärung unterschreiben, in der erklärt wird, dass wir Sie über die Risiken aufgeklärt haben (u.a. das "letzte Bild" vom Verstorbenen). Sie haben immer das Recht, die verstorbene Person zu sehen.