Personengruppen die Sozialhilfe- und ALG II Empfänger sind, haben einen Unterstüzungsanspruch auf Bestattungskostenbeihilfe (§ 74 XII SGB).
Da Bestattungskosten in der Bundesrepublik als Sonderbedarf gelten, erstattet das Sozialamt die Grund-/Teilkosten einer Bestattung. Die Bestattungskostenbeihilfe sollte innerhalb eines angemessenen Zeitraums (2 - 4 Wochen nach dem Tod) bis jedoch max. 8 Wochen beim zuständigen Sozialamt angemeldet werden. Es sind allerdings einige Vorschriften zu beachten z.B. Leistungen wie eine Trauerfeier, Blumenschmuck, Traueredner, Musiker zur Begleitung der Trauerfeier, Traueranzeige in der lokalen Presse etc. gehören vorerst nicht in die Grundausstattung einer Sozialbestattung – wenn Sie diese Bestattungsleistungen trotzdem in Anspruch nehmen wollen, sollten Sie sich mit Ihrem Sozialamt in Verbindung setzen und erfragen, ob ihnen diese Leistungen zustehen. Die Sozialämter können auch bei geringen Renten oder auch bei niedrigen Einkommen eine Bestattungsbeihilfe zahlen – dies gilt es aber in jedem individuellen Fall zu erfragen. Die Zuständigkeit des Sozialamtes richtet sich in den meisten Fällen nach dem letzten Wohnort der/des Verstorbenen – die Behörde entscheidet prinzipiell über eine Anspruchsberechtigung auf Bestattungskostenbeihilfe, sowie über Höhe der Kosten die übernommen werden.
Als sozial hilferechtlich angemessene, erforderliche und notwendige Bestandteile einer Bestattung werden folgende Positionen in Brandenburg anerkannt:
- einfacher Sarg (kein Sarg mit z.B. spezieller oberflächlicher Behandlung oder aus speziellem Holz z.B. Eiche, Mahagoni oder Kirsche)
- Gewand (Talar), Kissen, Decke,
- Einbetten / Einsargen (wird mindestens von 2 Bestattern durchgeführt)
- 1. Überführung,
- 2. Überführung,
- Kosten für Kühlung des/der Verstorbenen,
- Öffnen und Schließen des Grabes, (wenn nicht in Friedhofsleistung enthalten),
- Kosten für Formalitäten,
- Gebühren des Krematoriums (inkl. Urnenkapsel),
- Gebühren des Friedhofs (je nach Region/Stadt unterschiedlich)
(Die Zahlungen des Sozialamts können von Kommune zu Kommune variieren.)
Die Kosten für folgende Positionen werden nicht vom Sozialhilfeträger Potsdam anerkannt, da sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Bestattung stehen:
- Todesanzeige,
- Danksagungen,
- Leichenschmaus,
- Anreisekosten,
- Bekleidung,
- Sterbeurkunden,
- durch das Bestattungsinstitut erbrachte Serviceleistungen (Formalitäten) z. B. für: Abmeldung bei öffentlichen Behörden wie Rentenkasse, Krankenkasse
- Beratung im Trauerhaus (Hausbesuche),
- Schmuckurne für Urnenkapsel
- Blumenschmuck/Grabschmuck,
- Urnenschmuck,
- Gebühren, die im Rahmen der Klärung der Erbangelegenheit beim Nachlassgericht oder Notar anfallen (Ausschlagung des Erbes oder Erbschein),
- Kosten der laufenden Grabpflege.