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Ein Überblick über die Hinterbliebenenrenten

Die Hinterbliebenenrente ist eine Versicherungsform, die zur finanziellen Absicherung der Familie, im Todesfall, beitragen soll. Hierbei haben der Versicherte selbst, aber auch die Hinterbliebenen, Anspruch auf eine "Rente im Todesfall" aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die "Hinterbliebenenrenten" werden nicht nur an Witwen/Witwer ausgezahlt, sondern auch an Waisen/Halbwaisen und unter bestimmten Umständen auch an geschiedenen Ehegatten/in.

 

1. "Sterbevierteljahr"/ Dreimonatsrente

Das sogenannte "Sterbevierteljahr" wird in den ersten drei Kalendermonaten ausgezahlt, die nach dem Sterbemonat folgen. Diese Rente wird in Höhe der Rente gezahlt, die dem/der Verstorbenen zugestanden hätte. Bedingung dabei ist, das der Verstorbene bereits Rentner war. Bezugsberechtigt sind die hinterbliebenen Ehegatten. Für eingetragene Lebenspartnerschaften, gilt dies ebenfalls.
War der verstorbene Ehegatte bereits Rentenbezieher, können die Witwe oder der Witwer innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod, beim zuständigen Rentenservice der Deutschen Post, einen Vorschuss auf das Sterbevierteljahr beantragen (ein Vordruck hierfür ist bei der Post erhältlich). Dann wird der entsprechende Betrag als einmaliger Vorschuss ausgezahlt.

 

 2. Witwer/Witwenrente (§ 46 SGB VI)

Die Witwen/Witwerrente wird nur an Versicherte ausgezahlt, die zum Todeszeitpunkt, rechtskräftig verheiratet gewesen sind. Die Form des Zusammenlebens wie, getrennt oder zusammen in einem Haushalt, spielt dabei keine Rolle. Seit 2002 wird die Witwenrente nur noch gezahlt, wenn diese Ehe mindestens 1 Jahr bestanden hat.

Sogenannte "Versorgungsehen" sind davon ausgeschlossen. Die Witwen/Witwerrente kann als "kleine Witwenrente" und als "große Witwenrente" ausbezahlt werden.

 

a. kleine Witwen/Witwerrente wird ausgezahlt wenn...

  • der überlebenede Ehegatte kein Kind erziehen muss.
  • wenn er/sie das 45. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und wenn er/sie nicht erwerbsgemindert ist.

Diese Rente wird als Übergangsrente gezahlt für 24 Monate, sie beträgt 25% der Rente, auf die der/die Verstorbene Anspruch gehabt hätte - bei einer zweiten Heirat, entfällt diese Hinterbliebenenrente ganz.

 

b. große Witwen/Witwerrente wird ausgezahlt wenn...

  • der überlebende Ehegatte das 45. Lebensjahr vollendet hat.
  • er erwerbsgemindert oder nach dem 31. Dezember 2000 berufs- oder erwerbsunfähig ist.
  • ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzieht, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  • ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzieht, welches erwerbsgemindert bzw. Erwerbsunfähig ist (z.B. durch geistige und/oder körperliche Behinderung).

 

3. Ende der Rentenzahlung

Mit einer neu geschlossenen Ehe, endet die kleine sowie die große Witwenrente mit dem Ablauf des Kalendermonats der neuen Heirat.

 

4. Kinderzuschlag

Wer bis zum dritten Lebensjahr sein Kind erzieht oder erzogen hat, dem wird ein Zuschlag nach dem Sterbevierteljahr gewährt. Überschreitet allerdings der/die Witwer/Witwenrente zusammen mit dem Kinderzuschlag eine volle Monatsrente des Verstorbenen, wird dieser Zuschlag begrenzt.

 

5. Waisenrente (§ 48 SGB VI)

 

a. Halbwaisenrente

Wenn ein verstorbener Elternteil mindestens 5 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt hat, dann hat jedes Kind, dass noch einen unterhaltspflichtigen (lebenden) Elternteil hat, Anspruch auf eine Halbwaisenrente.
Diese Halbwaisentente beträgt, Zu- und Abschläge nicht eingerechnet, 10 % der Rente, auf die der Verstorbene einen Anspruch hatte bzw. gehabt hätte.

 

b. Vollwaisenrente

Kommt es zu dem Fall, das beide Elternteile verstorben sind, haben die Kinder einen Anspruch auf Vollwaisenrente. Diese beträgt 20% (Zu- und Abschläge nicht eingerechnet) der Rente des Elternteils, bei dem sich der höhere Rentenzahlungsanspruch für das Kind ergibt. Anspruchsberechtigt sind eheliche und auch nicht eheliche Kinder des Verstorbenen sowie Enkelkinder, Pflege-, Adoptiv- und Stiefkinder. Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Es gibt weiterhin Ausnahmen, wo unter bestimmten Vorraussetzungen die Rente bis zum 27. Lebensjahr weitergezahlt werden kann.

 

  • bei bei weiterführender Schul- und/oder Berufsausbildung
  • Kinder mit Behinderung haben ebenfalls einen gesonderten Anspruch

 

6. Unfall- und Kriegsopferrenten

Aufgrund der Vielfältigkeit dieser Rentenformen, sollten Sie sich an das zuständige Landesamt für Soziales und Versorgung  in Cottbus (Tel. 0355 28930 - Lipezker Str. 45, 03048 Cottbus) wenden. Bei der Vermittlung und Problemlösung, helfen wir ihnen gern weiter.

 



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Du bist nicht tot,
Du wechselst nur die Räume.
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(Michelangelo)

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