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Ein Erbe annehmen und einen Erbschein beantragen

Wird eine Erbschaft angenommen benötigen sie vom Nachlassgericht (Beantragung) einen Nachweis des Erbrechts – dies erfolgt durch die Ausstellung eines Erbscheins. Mit diesem Erbschein können sie z.B. das Konto des Erblassers auflösen oder ggf. auch Geld abheben. Des Weiteren ist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über eine bestimmte im Gesetz vorgesehene Angaben erforderlich, die vom Gericht oder von einem Notar beurkundet werden muss. Für die Genehmigung des Erbscheins und für die Beurkundung fallen Kosten (Gebühren) an, die sich nach dem Wert des Nachlasses nach Abzug aller Verbindlichkeiten richtet.

 

Tipp: Lassen Sie sich die erforderlichen eidesstattlichen Versicherungspapiere von einem Notar beurkunden, denn aus Erfahrungswerten sind die Nachlassgerichte immens überfordert mit der Bearbeitung der Unterlagen. Der Notar beurkundet, meist ohne zusätzliche Gebühren, den Erbscheinantrag → sprechen Sie mit dem Nachlassgericht und einem Notar, um genauere Informationen zu erhalten.

 

Ein Erbe ausschlagen

Wer Erbe eines Nachlasses geworden ist oder in der gesetzlichen Erbfolge aufgrund eines Testaments oder Erbvertrages der Begünstigte ist, sollte zuerst prüfen ob er die Erbschaft prinzipiell überhaupt annehmen will. Erbschaften können sich einerseits positiv auf den Erben auswirken oder es kann sich auch ein ziemlich großer Schuldenberg angehäuft haben – dies gilt es im Vorfeld dringend zu überprüfen. Es ist deswegen sehr wichtig: Wer erben möchte, muss auch ggf. Schulden der Erblassers übernehmen und somit auch mit seinem eigenen Vermögen haften. Deswegen gilt es die Entscheidung gut zu überdenken: Erbe annehmen oder Erbe ausschlagen!

Wer ein Erbe ausschlagen möchte muss dies beim Nachlassgericht in einem Zeitraum von  6 Wochen, nachdem man Kenntnis von der Erbschaft erlangt hat, erklären. Die Erklärung sollte in einem Schreiben beim zuständigen Nachlassgericht oder in einer öffentlich beglaubigten Form niedergeschrieben werden. Kommt man persönlich in diesem 6 Wochen Zeitraum zu keiner Entscheidung oder ist man sich nicht im klaren, ob die Erbschaft überschuldet ist, so ist es möglich die eigene Haftung auf die sogn. Erbmasse zu beschränken d.h. das ggf. Gläubiger denen der Verstorbene noch etwas schuldet, sich mit ihren Forderungen an die Erbmasse halten können, ihr eigenes Vermögen hingegen, bleibt unberührt. Dies ist nur möglich wenn sie die sogn. amtliche Verwaltung der Erbschaft beantragen. Das Gericht wird tätig und stellt einen amtlichen Verwalter ein, der allein über die Ermasse verfügen kann. Der Erbe selbst darf während dieser Zeit nichts aus dem Erbe veräußern oder verbrauchen.

Ein sogn. Aufgebotsverfahren beim Nachlassgericht kann alle Gläubiger des Erblassers dazu auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen, was ihnen der Erblasser noch schuldete. Wird es von einem Gläubiger, in der aufgeforderten Frist, versäumt, seine Forderungen rechtzeitig anzumelden, so muss sich dieser damit begnügen, was am Ende vom Erbe übrig bleibt!





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Du bist nicht tot,
Du wechselst nur die Räume.
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(Michelangelo)

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